Erhaltungsverordnungen: soziale (Milieuschutz) und städtebauliche Umwandlungsverordnung

 

SOZIALE ERHALTUNGSVERORDNUNG UND STÄDTEBAULICHE ERHALTUNGSVERORDNUNG:


Der Berliner Senat hat auf Grundlage des § 172 BauGB bestimmte Gebiete durch Erlass entsprechender Verordnungungen zu sogenannten Milieuschutzgebieten bzw. städtebaulichen Erhaltungsgebieten erklärt. Auf Grundlage dieser Verordnungen werden in diesen Gebieten bestimmte bauliche Veränderungen, Rückbau, Änderungen und/oder Nutzungsänderungen unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt.


Hiermit sollen hauptsächlich zwei Ziele erreicht werden:


1. Erhalt der der städtebaulichen Eigenart des Gebiets z.B., wenn die Anlagen von besonderer geschichtlicher oder

    künstlerischer Bedeutung sind = städtebauliche Erhaltungsverordnung.

2. Erhalt der sozialen Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebiets = sozialen Erhaltungsverordnung

    (Milieuschutzverordnung).


Darüber hinaus ist auch ein sozialer und städtebaulicher Erhaltungsverordnung umfassender Gebietsschutz möglich.

Unter nachfolgender Verlinkung gelangen Sie auf die Karte mit den markierten Geltungsbereichen der Milieuschutz- und städtebaulichen Erhaltungsgebiete von Berlin:


https://www.google.com/maps/d/u/0/viewer?oe=UTF8&msa=0&ie=UTF8&mid=131gXJ16LUCrRwJvm5u8MkyD_ENQ&ll=52.55489817632463%2C13.441697500000002&z=11


 


UMWANDLUNGSVERORDNUNG:


Der Senat hat am 3. August 2021 beschlossen, die Rechtsverordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gemäß § 250 Abs.1 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB) zu erlassen. Sie gilt ab: 06. August 2021:

 

https://www.berlin.de/sen/wohnen/rechtliches/umwandlungsverordnung/

 

 

 

 

 

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