Erhaltungsverordnungen: soziale (Milieuschutz) und städtebauliche Umwandlungsverordnung

SOZIALE ERHALTUNGSVERORDNUNG UND STÄDTEBAULICHE ERHALTUNGSVERORDNUNG:

 

Der Berliner Senat hat auf Grundlage des § 172 BauGB bestimmte Gebiete durch Erlass entsprechender Verordnungungen zu sogenannten Milieuschutzgebieten bzw. städtebaulichen Erhaltungsgebieten erklärt.

 

Auf Grundlage dieser Verordnungen werden in diesen Gebieten bestimmte bauliche Veränderungen, Rückbau, Änderungen und/oder Nutzungsänderungen unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt. 

 

Hiermit sollen hauptsächlich zwei Ziele erreicht werden:

 

1. Erhalt der der städtebaulichen Eigenart des Gebiets z.B., wenn die Anlagen von besonderer geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind = städtebauliche Erhaltungsverordnung. 

 

2. Erhalt der sozialen Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebiets = sozialen Erhaltungsverordnung (Milieuschutzverordnung).

 

Darüber hinaus ist auch ein sozialer und städtebaulicher Erhaltungsverordnung umfassender Gebietsschutz möglich.

 

Unter nachfolgender Verlinkung gelangen Sie auf die Karte mit den markierten Geltungsbereichen der Milieuschutz- und städtebaulichen Erhaltungsgebiete von Berlin:

 

    Milieuschutz- und städtebauliche Erhaltungsgebiete

 

 

UMWANDLUNGSVERORDNUNG:

 

Der Senat hat am 3. August 2021 beschlossen, die Rechtsverordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gemäß § 250 Abs.1

Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten

mit angespannten Wohnungsmärkten (Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB) zu erlassen. Sie gilt ab: 06. August 2021:

 

    Umwandlungsverordnung

 

 

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